Beitragserhebung

Die Hebung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage des § 33 der Neufassung der Satzung der Deichschau Kranenburg vom 29.10.2012 (Abl. Reg. Ddf. 2012, Nr. 42, 409 S. 391 ff) in Verbindung mit den Vorschriften des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV NRW 1995 S. 926), in den jeweils gültigen Fassungen. Die nachfolgende Punkte sind von besonderer Bedeutung:

Beitragspflicht:
Beitragspflichtig für das gesamte Haushaltsjahr ist derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswertes zum 01.01. des Haushaltsjahres zugerechnet ist. Sollte das Grundstück im Laufe des Jahres verkauft werden, steht es im Ermessen des bisherigen Grundstückseigentümers (Beitragspflichtiger) den Beitrag entsprechend der ggf. im Notar-Vertrag getroffenen Vereinbarung vom Erwerber zurückzufordern. Ein unterjähriger Beitragsbescheid wird seitens der Deichschau nicht erstellt.

Beitragsbescheid und Beitragshöhe:
Der Beitragsbescheid gliedert sich in:

1. Beiträge zu den Pumpkosten zuzüglich Grundbeitrag
2. Beiträge zur Gewässerunterhaltung zuzüglich Grundbeitrag
3. Beiträge für naturhaushaltliche Aufgaben zuzüglich Grundbeitrag
4. Beiträge zum Hochwasserschutz zuzüglich Grundbeitrag

Zu 1. Beiträge zu den Pumpkosten:
Die Beiträge zu den Pumpkosten werden zur Finanzierung des Pumpwerkes in Nimwegen erhoben. Das Pumpwerk Nimwegen entwässert das gesamte Deichschaugebiet und schützt vor Überflutungen. Der Beitrag zu den Pumpkosten beträgt für den Hochwasserschutzbereich 9,00 €/ha für unbebaute Grundstücke und 90,00 €/ha für bebaute oder bebaubare Grundstücke. Der Beitrag für das seitliche Einzugsgebiet beträgt 4,50 €/ha für unbebaute Grundstücke und 45,00 €/ha für bebaute oder bebaubare Grundstücke.

Zu 2. Beiträge zur Gewässerunterhaltung:
Hier werden die Beiträge für die Gewässerunterhaltung berechnet. Der Beitrag beträgt 5,00 €/ha für unbebaute (beispielsweise landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke; für bebaute oder bebaubare Grundstücke beträgt der Beitrag 50,00 €/ha sowohl für den Hochwasserschutzbereich als auch für das seitliche Einzugsgebiet.

Zu 3. Beiträge für naturhaushaltliche Aufgaben
Es handelt es sich um Beiträge zur Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Eine neue gesetzliche Aufgabe, die von allen Wasser- und Bodenverbänden zu erfüllen ist. Die Gewässer sollen mit unterschiedlichen Maßnahmen ihren natürlichen Charakter und damit ein Stück der natürlichen Wasserlandschaft zurückerhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter http://wrrl.flussgebiete.nrw.de/ sowie unter www.deichverband-kleve-landesgrenze.de Die Beitragsbemessung erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt für Ihren Grundbesitz festgesetzte Grundsteuermessbetrages.
Wenn Sie gegen die Höhe des vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrages Einwände haben, wenden Sie sich bitte nicht an die Deichschau, sondern an das Finanzamt Kleve. Zur Berechnung des Beitrages wird der Messbetrag des Finanzamtes mit einem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz beträgt 11 %.

Zu 4. Beiträge zum Hochwasserschutz
Die Beiträge zum Hochwasserschutz werden für die durch den Rheindeich geschützten Grundstücke in den hochwassergefährdeten Bereichen festgesetzt. Mit diesen Beträgen wird der vom Deichverband Kleve-Landesgrenze zu erbringende Eigenanteil zu den Kosten für den Bau, die Unterhaltung und Verteidigung des Rheindeiches von Bimmen bis Brienen finanziert. Da insbesondere die bebauten Grundstücke vor Hochwasser geschützt werden müssen, wird dieser Beitrag nach dem Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt für Ihr Haus oder Ihr Grundstück festgesetzt worden ist, berechnet. Wenn Sie gegen die Höhe des vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrages Einwände haben, wenden Sie sich bitte nicht an die Deichschau, sondern an das Finanzamt Kleve. Zur Berechnung des Beitrages zum Hochwasserschutz wird der Meßbetrag des Finanzamtes mit einem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz beträgt 47 %.

Grundbeitrag
Zu jeder der vier zuvor genannten Beitragsarten wird jeweils ein Grundbeitrag in Höhe von 2,00 € erhoben.

Fälligkeit:
Die Beiträge sind in einer Summe am 01.05. eines Jahres bzw. bei verspäteter Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Bitte halten Sie den Fälligkeitstermin ein. Sie vermeiden damit Mahngebühren und Säumniszuschläge sowie Vollstreckungsgebühren. Bitte nutzen Sie die Vorteile des Lastschriftverfahrens. Ein Vordruck zur Erteilung eines Lastschriftmandats steht für Sie unter der Rubrik „Lastschriftverfahren“ zum Download bereit.